VIATOR Reisen
 

Viator Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen – VIATOR-REISEN

Sehr geehrter Reiseteilnehmer,

wir als Reiseveranstalter werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Diese ausführlichen Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter VIATOR-REISEN Dr. Heinrich Hegener GmbH & Co. KG, Dort­­mund (nachfolgend VIATOR genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Kunden und Mitreisende

Für alle Buchungswege (z.B. schriftlich, im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, per E-Mail) gilt:

a)         Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VIATOR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. VIATOR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

b)         Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind Vorschläge zur Freizeitgestaltung, sie sind daher selbst nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen.

c)         Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

d)         Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VIATOR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit VIATOR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist VIATOR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e)         Die von VIATOR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f)         Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde VIATOR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

g)         Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch VIATOR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VIATOR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

VIATOR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung

2.1.  VIATOR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 16 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von VIATOR aus dem in Ziffer 9 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

2.2.  Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VIATOR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder ­vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VIATOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.  Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreise­vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VIATOR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VIATOR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2.  VIATOR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIATOR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

• entweder die Änderung anzunehmen

• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten

• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn VIATOR eine solche Reise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von VIATOR zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber VIATOR reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

Wenn der Kunde gegenüber VIATOR nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VIATOR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preisänderung nach Vertragsschluss

4.1.  VIATOR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann VIATOR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a)         Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann VIATOR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b)         In anderen Fällen werden die vom ­Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Be­förderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann VIATOR vom Reisenden verlangen.

4.2.  Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber VIATOR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VIATOR verteuert hat.

4.3.  VIATOR ist verpflichtet dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a), 4.1.b) und 4.2 genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VIATOR führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten ­Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von VIATOR zu erstatten. VIATOR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die VIATOR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VIATOR hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.4.  Preiserhöhungen sind nur bis zum 22. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.5.  Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIATOR gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pau­schalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VIATOR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber VIATOR den Rücktritt vom Reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten

5.1.  Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zu­rücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VIATOR zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2.  Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert VIATOR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VIATOR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von VIATOR zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von VIATOR unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3.  Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von VIATOR ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch VIATOR zu begründen ist. VIATOR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung an VIATOR wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a)    Flugreisen, Bahn- und Busreisen, sowie eigene Anreise:
bis 60 Tage vor Reiseantritt    20 %
bis 35 Tage vor Reiseantritt    25 %
bis 22 Tage vor Reiseantritt    30 %
bis 15 Tage vor Reiseantritt    45 %
bis 8 Tage vor Reiseantritt    55 %
bis 1 Tag vor Reiseantritt    75 %
am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise    90 %
vom Reisepreis

b)    Hochsee- und Flusskreuzfahrten:
bis 42 Tage vor Reiseantritt   10%
bis 22 Tage vor Reiseantritt     25%
bis 15 Tage vor Reiseantritt     40%
bis 1 Tag vor Reiseantritt       60%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%
vom Reisepreis

 

Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Schiffsreisen (mit Flug, Bus und/oder Bahn).

 

5.4.  Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die VIATOR zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

5.5.  VIATOR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit VIATOR nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist VIATOR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6.  Ist VIATOR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7.  Bei im Arrangement enthaltenen oder zusätzlich zu einem Aufenthalt gebuchten Eintrittskarten wird bei Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw. Stornogebühren für die gebuchte Leistung immer der volle Preis berechnet.

5.8.  Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von VIATOR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen ­unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie VIATOR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. VIATOR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Buchende dem Reise­veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

 

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