Allgemeine Reisebedingungen – VIATOR-REISEN
Sehr geehrter Reiseteilnehmer,
wir als Reiseveranstalter werden uns alle Mühe geben, Ihnen die Reise so angenehm wie möglich zu machen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Diese ausführlichen Reisebedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter VIATOR-REISEN Dr. Heinrich Hegener GmbH & Co. KG, Dortmund (nachfolgend VIATOR genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Kunden und Mitreisende
Für alle Buchungswege (z.B. schriftlich, im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, per E-Mail) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von VIATOR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. VIATOR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
b) Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind Vorschläge zur Freizeitgestaltung, sie sind daher selbst nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen.
c) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von VIATOR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit VIATOR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist VIATOR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von VIATOR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde VIATOR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
g) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch VIATOR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VIATOR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
VIATOR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1. VIATOR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 16 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht von VIATOR aus dem in Ziffer 9 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl VIATOR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist VIATOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von VIATOR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind VIATOR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. VIATOR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIATOR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn VIATOR eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von VIATOR zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber VIATOR reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber VIATOR nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte VIATOR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderung nach Vertragsschluss
4.1. VIATOR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann VIATOR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann VIATOR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann VIATOR vom Reisenden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber VIATOR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für VIATOR verteuert hat.
4.3. VIATOR ist verpflichtet dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a), 4.1.b) und 4.2 genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für VIATOR führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von VIATOR zu erstatten. VIATOR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die VIATOR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. VIATOR hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.4. Preiserhöhungen sind nur bis zum 22. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von VIATOR gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von VIATOR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber VIATOR den Rücktritt vom Reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber VIATOR zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert VIATOR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann VIATOR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von VIATOR zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von VIATOR unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von VIATOR ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch VIATOR zu begründen ist. VIATOR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung an VIATOR wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Flugreisen, Bahn- und Busreisen, sowie eigene Anreise:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %
bis 35 Tage vor Reiseantritt 25 %
bis 22 Tage vor Reiseantritt 30 %
bis 15 Tage vor Reiseantritt 45 %
bis 8 Tage vor Reiseantritt 55 %
bis 1 Tag vor Reiseantritt 75 %
am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise 90 %
vom Reisepreis
b) Hochsee- und Flusskreuzfahrten:
bis 42 Tage vor Reiseantritt 10%
bis 22 Tage vor Reiseantritt 25%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 40%
bis 1 Tag vor Reiseantritt 60%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%
vom Reisepreis
Diese Regelung gilt auch bei kombinierten Schiffsreisen (mit Flug, Bus und/oder Bahn).
5.4. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die VIATOR zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. VIATOR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit VIATOR nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist VIATOR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist VIATOR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Bei im Arrangement enthaltenen oder zusätzlich zu einem Aufenthalt gebuchten Eintrittskarten wird bei Umbuchung oder Reiserücktritt neben den ausgewiesenen Umbuchungs- bzw. Stornogebühren für die gebuchte Leistung immer der volle Preis berechnet.
5.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von VIATOR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie VIATOR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. VIATOR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Buchende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
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6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil VIATOR keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann VIATOR ein Umbuchungsentgelt erheben. Darüber hinaus trägt der Kunde die VIATOR tatsächlich entstandenen Stornokosten für bereits getätigte Buchungen bei Fluggesellschaften oder anderen Leistungsträgern, über deren Höhe VIATOR den Kunden vor einer Umbuchung informiert. Die Umbuchungsfristen und Umbuchungsentgelte bestimmen sich wie folgt:
a) Eine Umbuchung von Busreisen oder Reisen mit Eigenanreise ist bis 60 Tage vor Reisebeginn möglich. Das Umbuchungsentgelt beträgt Euro 50,00 pro Person.
b) Eine Umbuchung von Flugreisen ist bis 120 Tage vor Reisebeginn möglich. Das Umbuchungsentgelt beträgt Euro 80,00 pro Person.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Reiseversicherungen
Zur Absicherung der in Ziffer 5 geregelten Stornokosten empfiehlt Ihnen VIATOR eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sofort bei Buchung, spätestens jedoch bis 24 Tage vor Reiseantritt, bei kurzfristigeren Buchungen spätestens innerhalb 3 Werktagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch die Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte der Versicherungspolice von MDT. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigung an VIATOR befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung VIATOR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. VIATOR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. VIATOR kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis 24 Tage vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei allen Reisen (wenn nicht anders vermerkt) bei 20 Teilnehmern. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat VIATOR unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat VIATOR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
10. Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände
10.1. Nach den Bestimmungen von § 651h BGB kann VIATOR vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn VIATOR aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von VIATOR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z. B. Krieg, Naturkatastrophen oder Streik).
10.2. Erfolgt der Rücktritt vom Reisevertrag durch VIATOR nach Antritt der Reise, ist unsere Reiseleitung/örtliche Vertretung bevollmächtigt, diesen auszusprechen. In diesem Fall ist VIATOR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart war, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
VIATOR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von VIATOR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von VIATOR beruht. Kündigt VIATOR, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
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12. Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat VIATOR oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
12.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit VIATOR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VIATOR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von VIATOR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel VIATOR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von VIATOR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von VIATOR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung und in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter von VIATOR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
12.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er VIATOR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von VIATOR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
12.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und VIATOR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich VIATOR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
13. Beschränkung der Haftung
13.1. Die vertragliche Haftung von VIATOR für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.2. VIATOR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von VIATOR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. VIATOR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VIATOR ursächlich war.
14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung
14.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber VIATOR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
14.2. VIATOR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass VIATOR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für VIATOR verpflichtend würde, informiert VIATOR den Kunden hierüber in geeigneter Form. VIATOR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet VIATOR, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist VIATOR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald VIATOR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss VIATOR den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. VIATOR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visa-Erfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
16.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn VIATOR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. VIATOR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass VIATOR eigene Pflichten verletzt hat.
17. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde VIATOR zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und ausschließlich zur Reisedurchführung, zur Vertragsabwicklung, zur Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege genutzt. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Eine Weitergabe an Dritte (z. B. an Leistungsträger wie Fluggesellschaften, Hotels oder auch Grenzkontrollbehörden) erfolgt nur, sofern dies für die Erfüllung des zwischen dem Kunden und VIATOR geschlossenen Vertrages notwendig ist. VIATOR möchte den Kunden darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit für VIATOR nicht erkennbar ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Wenn der Kunde im Zusammenhang mit der Reisebuchung seine E-Mail-Adresse angibt, kann VIATOR auch diese verwenden, um den Kunden über weitere Reiseangebote zu informieren. Sollten Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, finden Sie die Möglichkeit zur Abmeldung in jeder E-Mail-Kommunikation.
18. Allgemeines
18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18.2. Die Berichtigung von Irrtümern und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.3. Der Abdruck und/oder die digitale Übernahme von Inhalten (auch auszugsweise) insbesondere von Fotos und Bildmaterial bedürfen der Genehmigung von VIATOR.
Die Reisebedingungen gelten für:
VIATOR-REISEN
Dr. Heinrich Hegener GmbH & Co. KG
Schwarze-Brüder-Straße 1, 44137 Dortmund
Handelsregister A 8534/B 6505
Dortmund im Dezember 2024